Verkaufsbedingungen

1. Allgemeines - Geltungsbereich  
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
 
2. Bestellung  
Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen des Käufers sind verbindlich und können von uns innerhalb von 14 Tagen angenommen werden. Mündliche Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich oder per E-Mail bestätigen oder ihnen durch Übersendung der   Ware und der Rechnung entsprechen. Es wird zur ausdrücklichen Bedingung für den Kaufvertrag gemacht, dass zur Ausfuhr bestimmte Waren nur in das bei Kaufabschluss vereinbarte Endbestimmungsland geliefert werden.  
 
3. Berechnung  
Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vermerkt ist, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgebend für die Berechnung ist das bei Verladung festgestellte Abgangsgewicht. Werden bei Importwaren nach Vertragsabschluss öffentliche Abgaben irgendwelcher Art erhöht oder neue eingeführt oder erfolgen Änderungen der Währungsparitäten oder verändern allgemeine Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, die Preiskalkulation wesentlich, so sind wir bei Nachweis der entsprechenden Kostensteigerungen zu einer Angleichung des Verkaufspreises berechtigt. Bei Produkten mit eingetragenen Warenzeichen von inländischen Herstellern sind abweichend von den Abschlusspreisen die am Liefertage gültigen Preise maßgebend. Haben sich diese gegenüber den in der Bestellung oder der Auftragsbestätigung angegeben Preise erhöht, so ist der Käufer berechtigt, von der hinsichtlich der Preiserhöhung betroffenen Lieferung oder Teillieferung zurückzutreten; ein Rücktrittsrecht besteht indes nicht bei Preiserhöhungen, die lediglich durch Erhöhung der Umsatzsteuer verursacht werden. Frachterhöhungen, Hoch - und Kleinwasserzuschläge, Eilzuschläge, Eilfrachten und sonstige besondere Frachtkosten irgendwelcher Art trägt der Käufer.  
 
4. Zahlung  
Für die Zahlung sind in jedem Falle die in der Auftragsbestätigung bzw. in der Rechnungslange  angegebenen Bedingungen maßgebend. Der Käufer gerät in Verzug, wenn er nicht zu der im Kaufvertrag bestimmten Zeit oder wenn er -sofern ein Zahlungsdatum nicht bestimmt ist - auf unsere Mahnung nicht leistet, spätestens aber 30 Tage nach Erhalt der Ware und Zugang unserer Rechnung. Jede Zahlung wird für die älteste, fällige Rechnung verwendet. Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber entgegengenommen. Sofern wir Wechsel annehmen, gehen Diskont - und Bankspesen zu Lasten des Käufers und sind sofort in bar zu bezahlen. Die Hingabe von Wechseln oder Schecks gilt nicht als Barzahlung, Skontoabzüge bei Wechsel  oder Scheckhingabe sind daher ausgeschlossen. Entstehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, sind wir befugt, für unsere Lieferungen Vorauskasse oder Nachnahme in bar zu verlangen. Wir sind in diesen Fällen außerdem berechtigt, eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen. Soweit Wechsel mit späteren Fälligkeiten laufen, behalten wir uns vor, gegen Rückgabe der Wechsel Barzahlung zu verlangen.  Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vor.  Gegenüber unseren Forderungen kann nur mit einer von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet oder wegen einer derartigen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden. Das Risiko einer eventuellen Abwertung der im Vertrage vereinbarten Währung geht zu Lasten des Käufers.  
 
5. Lieferung und Abnahme  
Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum der Ware und werden nach Möglichkeit eingehalten. Bei schuldhafter Überschreitung der Lieferfrist ist der Käufer nach einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.  Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit aus der andauernden Geschäftsbeziehung im Rückstand ist, ruht unsere Lieferverpflichtung. Falls Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen, sind wir berechtigt, die Lieferung von Sicherheiten abhängig zu machen oder Vorauszahlung zu verlangen. Bei fob - Verkäufen ist, sofern nichts anderes vereinbart, binnen 24 Stunden nach Andienung der Ware von dem Käufer ein ladebereiter Seedampfer (Liner -Terms) in angemessener Position zu stellen. Etwaige durch Nichtbeachtung dieser Bedingung verursachten Spesen und Risiken gehen zu Lasten des Käufers. Ist der Transport dauernd oder teilweise unmöglich, ohne dass wir dies zu vertreten haben, so wird der Kaufpreis für die Ware gleichwohl fällig; wir können dann die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Käufers einlagern.  Höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Arbeiter-  , Energie - oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen oder Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand oder sonstige von uns und unseren Lieferanten nicht zu vertretende Behinderungen verlängern die vereinbarten Lieferfristen in angemessenem Umfang. Sie berechtigen uns außer  dem, vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als die Lieferung noch nicht durchgeführt ist, sofern die Dauer der Verzögerung nicht abzusehen ist.  Das Wort "circa" vor der Mengenangabe berechtigt uns, bis zu 5% mehr oder weniger zu liefern.  
 
6. Verpackung  
Für Lieferungen in Leihverpackungen gelten unsere besonderen Bedingungen, die wir auf Wunsch gern übersenden. Einweggebinde und -verpackungen dürfen nur nach Unkenntlichmachung des Firmenzeichens und -namens und der Warenbezeichnung im Geschäftsverkehr wieder verwendet werden.  
 
7. Versand und Versicherung  
Alle Sendungen reisen - auch bei frachtfreier Lieferung - auf Gefahr des Käufers Wir führen den Transport nur für den Käufer durch. Die Versicherung der Ware während des Transports ist daher Sache des Käufers. Versandart und Versandweg werden von uns gewählt. Wir werden uns bemühen, die Wünsche des Käufers dabei zu berücksichtigen.  Bei Konsignationslägern trägt der Käufer die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der bei ihm lagernden, uns gehörenden Ware. Der Käufer ist insoweit zum Abschluss einer angemessenen Versicherung verpflichtet, die uns auf Wunsch nachzuweisen ist.  
 
8. Mängel  
Der Käufer hat - erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung - zu prüfen, ob die gelieferte Ware einwandfrei und für den vereinbarten Einsatzzweck geeignet ist. Unterlässt er die Prüfung, entfällt für das Lieferwerk und uns jegliche Haftung. Etwaige bei der Prüfung erkenn  bare Mängel hinsichtlich Art, Qualität und Menge sind uns sofort, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach   Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs-  , Herstellungs- und Versandnummern anzuzeigen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige,   so   gilt die Ware als genehmigt. Voraussetzung für eine Anerkennung irgendeiner Beanstandung ist die sachgemäße Lagerung der Ware nach Ablieferung.  Bei zur Ausfuhr bestimmten Waren muss der Käufer die Ware bei der Anlieferung unverzüglich untersuchen und dabei erkennbare Mängel und/oder Fehlbestände sofort nach der Entladung vom Transportmittel anzeigen. Die Anzeige hat fernschriftlich zu erfolgen und ist mit einer Begründung zu versehen, die eine Nachprüfung ermöglicht.  Bei fob - und fas - Verkäufen muss die Untersuchung im Ladehafen, im Kai oder im Schiff vor Verschiffung erfolgen, bei cif - und c&f - Verkäufen unverzüglich nach dem Löschen, möglichst vor der Verzollung. Wird die Ware vom Käufer ohne Umladung weiter versandt, so muss die Untersuchung trotzdem am ersten Bestimmungsort erfolgen. Klauseln, die die Schiffsmakler oder Reeder in den Seeladescheinen oder anderen Papieren anbringen, werden nicht als Beweis angesehen. Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen sind wir nach Prüfung lediglich zur Nacherfüllung verpflichtet. Falls diese nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist oder fehlschlägt, ist der Käufer zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Voraussetzung für den Rücktritt ist, dass sich die Ware in dem gleichen Zustand wie bei der Lieferung befindet. Weist der Käufer nach, dass er die Ware ohne Verletzung der Rügepflicht weiterverarbeitet oder veräußert hat, so kann er für diesen Teil der Ware den Kaufpreis mindern. Die Mängelrüge erfasst nur die nachweisbar beanstandete Ware, ohne die Abnahmeverpflichtung des Käufers bezüglich der noch zu liefernden Vertragsmengen zu berühren. Beanstandete Ware darf nur an die von uns bestimmte Anschrift und erst dann zurückgesandt werden, wenn wir die Ware trotz zweimaliger Aufforderung nicht in angemessener Frist beim Käufer abgeholt haben. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.   
 
9. Auskünfte und Raterteilung  
Auskünfte über Verarbeitungs - und Anwendungsmöglichkeiten der von uns verkauften Produkte, technische Beratung und sonstigen Angaben auch in patentrechtlicher Hinsicht erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich. Schadensersatzansprüche können insoweit uns gegenüber nicht geltend gemacht werden.  
 
10. Eigentumsvorbehalt  
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Vorausabtretung hiermit an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Käufer zur Einziehung der Forderung solange berechtigt, als er uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug oder in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen  Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltswaren nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen   Sache, weil die ihm gehörenden Gegen  stände als Hauptsache anzusehen sind, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Sollte eine Einräumung von Miteigentum noch nicht möglich sein, so ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich nach Entstehung der neuen Sache anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert wird. Sofern wir zur Verwertung der Vorbehaltsware berechtigt sind, kann diese auch freihändig erfolgen. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichern  den Forderungen um 20% übersteigt. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Käufer hat uns die Kosten für eine erfolgreiche Intervention zu erstatten, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die entstandenen Kosten zu erstatten     Sollte die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts entsprechend den vorstehenden Bedingungen in dem Land, in das die Ware vertragsgemäß verbracht wird, nicht anerkannt werden, so ist der Käufer verpflichtet, uns eine gleichwertige Sicherheit zur Absicherung unserer Forderungen zu gewähren und alle dazu erforderlichen Erklärungen abzugeben.  
 
11. Warenzeichen  
Zahlreiche der von uns gelieferten Erzeugnisse sind mit einem Warenzeichen des Herstellers gekennzeichnet. Werden diese Erzeugnisse verarbeitet, so ist die Benutzung dieser Warenzeichen in Verbindung mit dem hierdurch hergestellten Erzeugnis nur zulässig, wenn die schriftliche Zustimmung des Herstellers vorliegt. Dies gilt für alle Verarbeitungsstufen. Diese Zustimmung setzt neben der Erfüllung warenzeichenrechtlicher Formalitäten vor allem voraus, dass die Verarbeitung in einer von dem Hersteller gebilligten Weise erfolgt. Die Zustimmung des Herstellers hat der Käufer selbst einzuholen.  
 
12. Haftung  
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen; soweit uns keine vorsätzliche Pflichtverletzung oder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung dabei auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund ausgeschlossen. Dies gilt auch im Hinblick auf eine persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und  Erfüllungsgehilfen. Die Haftung aufgrund zwingender Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.  
 
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand  
Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Verladeort; Erfüllungsort für Zahlungen des Käufers ist ausschließlich Hamburg. Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich -  rechtliche Sondervermögen ist Gerichtsstand ausschließlich Hamburg. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln.  Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG), des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG) und des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980   über Verträge über den internationalen Waren kauf (UN -  Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr so umzudeuten, dass der mit ihr verfolgte Zweck, soweit gesetzlich zulässig, erreicht wird.